Niederlassungserlaubnis (§ 9 Aufenthaltsgesetz)
Ausländer- und Integrationsbüro
Bahnhofstrasse 6
EG
91126 Schwabach
Öffnungszeiten
Montag und Dienstag von 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag von 8:00 - 12:00 Uhr
und von 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr
Ausnahme
und nach Vereinbarung; Mittwoch geschlossen
Allgemeine Informationen, Voraussetzungen und erforderliche Nachweise
(Gilt nicht für Unionsbürger und Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und ersetzt die bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist insbesondere erforderlich, dass Sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und folgende Voraussetzungen erfüllen, die Sie wie folgt nachweisen (Nachweise bitte grundsätzlich im Original vorlegen):
Sicherung des Lebensunterhaltes
• bei Arbeitnehmern: - Einkommensnachweise (Gehalts- bzw. Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate) - aktuelle Arbeitgeberbestätigung (Art und Dauer des Beschäftigungs-verhältnisses) • bei Selbstständigen/Freiberuflichen: - Gewinn nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid sowie aktuelle Reingewinnbestätigung des Steuerberaters) - Krankenversicherungsnachweis - Gewerbeanmeldung, falls gewerberechtlich erforderlich
Altersversorgung
• Rentenversicherungsverlauf der Bundes- bzw. Landesversicherungsanstalt (mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) oder • Nachweis eines Anspruchs auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens.
Berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet.
Wichtige Ausnahmen
• Eine ausreichende Altersversorgung ist nicht nachzuweisen, sofern Sie bereits vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren. • Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften, die in ehelicher bzw. verpartnerten Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die Altersversorgung durch einen Ehegatten oder Lebenspartner ausreichend gesichert ist. • Von der Voraussetzung einer ausreichenden Altersversorgung wird abgesehen, wenn Sie sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschnitt führt.
Ausreichender Wohnraum
für Sie und Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. • Mietvertrag bzw. Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl • Nachweis der aktuellen Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung - Höhe der monatlichen Warmmiete bei Mietwohnungen (aktuelle Bestätigung des Vermieters bzw. aktueller Kontoauszug) - Höhe der monatlichen Belastungen bei Eigentumswohnungen (Zins + Tilgung aus Kreditverträgen sowie Höhe des Hausgeldes/Wohngeldes)
Sprachkenntnisse/Integrationskurse
Sie müssen grundsätzlich über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Dies wird in der Regel nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs.
Wichtige Ausnahme: Sofern Sie bereits vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren, ist grundsätzlich nur erforderlich, dass Sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach §9 Aufenthaltsgesetz beträgt 85,00 €.
Allgemeines
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
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