Stadt Schwabach - Stadtverwaltung A-Z

Unterhaltsvorschuss

Amt für Jugend und Soziales


Bahnhofstraße, EG, 1. OG, 2. OG
91126 Schwabach

Öffnungszeiten

Mo, Di, Do, Fr von 8:00 - 12:00 Uhr
Do auch von 14:00 - 17:00 Uhr

Ausnahme

und nach Vereinbarung. Bitte beachten: Mittwoch ganztägig geschlossen!

Das Unterhaltsvorschussgesetz:

Wenn ein Elternteil ein Kind alleine erzieht, geschieht dies meist unter erschwerten Bedingungen. Diese Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder nicht rechtzeitig erhält.

Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit 01.01.80 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

Aufgabe des Jungendamtes ist es in diesem Zusammenhang, dem alleinerziehenden Elternteil den Unterhalt zu sichern und von dem anderen Elternteil den Unterhalt einzufordern.


Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Ein Kind hat Anspruch auf Leistungen, wenn es

  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der
  • ledigt, verwitwet oder geschieden ist, oder von seinem Ehegatten getrennt lebt.

Wer hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist zum Beispiel ausgeschlossen, wenn

  • der allein erziehende Elternteil mit einem Dritten verheiratet ist, oder
  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten, oder
  • die nichteheliche Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt.

Wie hoch sind die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Die Leistungshöhe richtet sich, wie der Unterhalt, nach den für die Altersstufen festgelegten Regelbeiträgen in der Regelbetragsverordnung. Nach Abzug des halben Erstkindergeldes ergeben sich ab dem 01.07.05 folgende UVG-Beiträge:

- für Kinder bis unter 6 Jahren: 127,00 € monatlich

- für ältere Kinder bis unter 12 Jahren: 170,00 € monatlich


Für welchen Zeitraum werden die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt?

Die Leistungen werden insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet.


Kontakt

Zimmernummer: 1.OG Zi. 28
Telefon:  09122 860  -  318
Fax:  09122 860  -  346
E-Mail: jugendamt@schwabach.de

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