Wenn ein Elternteil ein Kind alleine erzieht, geschieht dies meist unter erschwerten Bedingungen. Diese Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder nicht rechtzeitig erhält. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit 01.01.1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden. Aufgabe des Jugendamtes ist es in diesem Zusammenhang, dem alleinerziehenden Elternteil den Unterhalt zu sichern, und von dem anderen Elternteil den Unterhalt einzufordern.
Mo, Di, Do, Fr: 8.00 - 12.00 Uhr
Do: 14.00 - 17.00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Mittwoch geschlossen
Frau Belzner
Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Ein Kind hat Anspruch auf Leistungen, wenn es
Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist z.B. ausgeschlossen wenn
Die Leistungshöhe richtet sich, wie der Unterhalt, nach den für die Altersstufen festgelegten Mindestbeiträgen in der Mindestbetragsverordnung. Nach Abzug des halben Erstkindergeldes ergeben sich ab dem 01.01.2010 folgende UVG-beiträge:
Die Leistungen werden insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet.